Nachweisverfahren 2 (Grundbau): Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Nachweisverfahren 2''' ([[Geotechnik (Grenzzustände der Tragfähigkeit)|STR und GEO-2]])<ref name = "Q1">Prof. Dr.-Ing. U. Glabisch - Geotechnik II - Studienunterlagen zum 4. Semester, Bachelor of Engineering (S.21)</ref> <ref name = "Q2">DIN 1054: 2010-12, (S. 27ff)</ref> besteht aus den folgenden Schritten:
 
Das '''Nachweisverfahren 2''' ([[Geotechnik (Grenzzustände der Tragfähigkeit)|STR und GEO-2]])<ref name = "Q1">Prof. Dr.-Ing. U. Glabisch - Geotechnik II - Studienunterlagen zum 4. Semester, Bachelor of Engineering (S.21)</ref> <ref name = "Q2">DIN 1054: 2010-12, (S. 27ff)</ref> besteht aus den folgenden Schritten:
  
:1. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Werte G<sub>k,i</sub>, Q<sub>k,i</sub> bzw. Q<sub>rep,i</sub> der Einwirkungen, z.B. aus Eigengewicht, Erddruck, Wasserdruck oder Verkehr bzw. Vorgabe ::von charakteristischen (oder ::repräsentativen) Gründungslasten.
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:1. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Werte G<sub>k,i</sub>, Q<sub>k,i</sub> bzw. Q<sub>rep,i</sub> der Einwirkungen, z.B. aus Eigengewicht, Erddruck, Wasserdruck oder Verkehr bzw. Vorgabe ::von charakteristischen (oder repräsentativen) Gründungslasten.
:2. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Beanspruchungen E<sub>Gk,i</sub>, bzw. EQ<sub>rep,i</sub> in Form von Schnittgrößen oder Spannungen in den maßgebenden Schnitten durch das Bauwerk und in den Berührungsflächen ::zwischen Bauwerk und Baugrund, getrennt nach ständigen Einwirkungen, regelmäßig auftretenden veränderlichen Einwirkungen und begleitenden veränderlichen Einwirkungen.
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:2. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Beanspruchungen E<sub>Gk,i</sub>, bzw. EQ<sub>rep,i</sub> in Form von Schnittgrößen oder Spannungen in den maßgebenden Schnitten durch das Bauwerk und in den Berührungsflächen zwischen Bauwerk und Baugrund, getrennt nach ständigen Einwirkungen, regelmäßig auftretenden veränderlichen Einwirkungen und begleitenden veränderlichen Einwirkungen.
 
:3. Ermittlung der charakteristischen Widerstände R<sub>k,j</sub> des Baugrunds, z.B. Erdwiderstand, Grundbruchwiderstand, Pfahlwiderstand.
 
:3. Ermittlung der charakteristischen Widerstände R<sub>k,j</sub> des Baugrunds, z.B. Erdwiderstand, Grundbruchwiderstand, Pfahlwiderstand.
 
:4. Ermittlung der Bemessungswerte der Beanspruchung E<sub>d,i</sub> unter Einbeziehung der Teilsicherheitsbeiwerte.
 
:4. Ermittlung der Bemessungswerte der Beanspruchung E<sub>d,i</sub> unter Einbeziehung der Teilsicherheitsbeiwerte.

Version vom 16. Dezember 2015, 19:15 Uhr

StahlbetonbauGrundlagen/BegriffeS510.de Stahlbeton-Einzelfundament


Das Nachweisverfahren 2 (STR und GEO-2)[1] [2] besteht aus den folgenden Schritten:

1. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Werte Gk,i, Qk,i bzw. Qrep,i der Einwirkungen, z.B. aus Eigengewicht, Erddruck, Wasserdruck oder Verkehr bzw. Vorgabe ::von charakteristischen (oder repräsentativen) Gründungslasten.
2. Ermittlung der charakteristischen bzw. repräsentativen Beanspruchungen EGk,i, bzw. EQrep,i in Form von Schnittgrößen oder Spannungen in den maßgebenden Schnitten durch das Bauwerk und in den Berührungsflächen zwischen Bauwerk und Baugrund, getrennt nach ständigen Einwirkungen, regelmäßig auftretenden veränderlichen Einwirkungen und begleitenden veränderlichen Einwirkungen.
3. Ermittlung der charakteristischen Widerstände Rk,j des Baugrunds, z.B. Erdwiderstand, Grundbruchwiderstand, Pfahlwiderstand.
4. Ermittlung der Bemessungswerte der Beanspruchung Ed,i unter Einbeziehung der Teilsicherheitsbeiwerte.
5. Ermittlung der Bemessungswerte der Widerstände Rd,j des Baugrunds und der Bauteile.
6. Nachweis der Einhaltung der Grenzzustandsbedingung mit den Bemessungswerten Ed der Beanspruchungen und den Bemessungswert der Widerstände Rd in den maßgebenden Schnitten.

Weitere Nachweisverfahren lassen sich hier finden.

Quellen

  1. Prof. Dr.-Ing. U. Glabisch - Geotechnik II - Studienunterlagen zum 4. Semester, Bachelor of Engineering (S.21)
  2. DIN 1054: 2010-12, (S. 27ff)
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