Treppenkonstruktion: Unterschied zwischen den Versionen
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|} <ref Name = "N1" group="N">Die neue Treppennorm DIN 18065</ref> | |} <ref Name = "N1" group="N">Die neue Treppennorm DIN 18065</ref> | ||
+ | [[Datei:Abgrenzung_Rampen,_Treppen,Leitern.png|4000px|thumb|right|Abgrenzung Rampen, Treppen,Leitern <ref Name = "N1" group="N" ></ref> <br /> Maße in Millimeter <br /> | ||
+ | 1 Steigeisen<br /> | ||
+ | 2 Leitern<br /> | ||
+ | 3 Leitertreppen<br /> | ||
+ | 4 Treppen<br /> | ||
+ | 4.1 baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen<br /> | ||
+ | 4.2 baurechtlich notwendige Treppen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen<br /> | ||
+ | 4.3 baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen<br /> | ||
+ | 5 Rampen]] | ||
Zur genaueren Bestimmung der Hauptmaße seien folgende Gleichungen gegeben: | Zur genaueren Bestimmung der Hauptmaße seien folgende Gleichungen gegeben: | ||
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Version vom 12. Februar 2019, 13:23 Uhr
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Anforderungen an Treppenkonstruktionen
Die Anforderungen an Treppenkonstruktionen richten sich nach Normen,
Richtlinien, allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellerangaben
und nach dem Wunsch des Bauherrn, wobei diese ständigen Anpassungen
unterliegen.
Alle aktuellen Angaben der Hersteller lassen sich unter dem angegebenen link finden.
Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses her. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065. Diese ist abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der der angegebenen Tabelle eindeutig beschrieben ist, und von der zweiten Spalte der Treppenart definiert nach §34 Abs. 1 der Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).“ [N 1]
Gebäudeart | Treppenart | minimale nutzbare Laufbreite (b) [cm] | Steigung (s) [cm] | Auftritt (a) [cm] | ||
---|---|---|---|---|---|---|
min. | max. | min. | max. | |||
Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen (Fertigmaße im Endzustand) | Baurechtlich notwendige Treppe | 100 | 14 | 19 | 26 | 37 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) | 50 | 14 | 21 | 21 | 37 | |
Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen | Baurechtlich notwendige Treppe | 80 | 14 | 20 | 23 | 37 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) | 50 | 14 | 21 | 21 | 37 |
Zur genaueren Bestimmung der Hauptmaße seien folgende Gleichungen gegeben:
- Schrittmaß
- wobei
- - Treppensteigung
- - Treppenauftritt
- Schrittmaß - 590mm bis 650mm die mittlere Schrittlänge des Menschen
- - Steigungswinkel
Der Steigungswinkel ist ein entscheidendes Merkmal einer Treppe hierzu eine Grafik die die verschiedenen Steigungen Kategorisiert
\\\\\\
Test [N 2]
Quellen
- Normen
- Fachliteratur
- Links
Seiteninfo
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