Treppenkonstruktion: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Februar 2019, 10:53 Uhr

HauptseiteStahlbetonbauGrundlagen/BegriffeHinweise für LeserHinweise für Autoren



Anforderungen an Treppenkonstruktionen

Die Anforderungen an Treppenkonstruktionen richten sich nach Normen, Richtlinien, allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellerangaben und nach dem Wunsch des Bauherrn, wobei diese ständigen Anpassungen unterliegen. Alle aktuellen Angaben der Hersteller lassen sich unter dem angegebenen Link finden.

architektonische Entwurfsgrundlage

Die Geometrie der Treppen leitet sich aus Geometrie und Lage des Treppenhauses her. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065. Hierbei werden langjährig überlieferte und bewährte Formeln verwendet, bei welchen die Schrittlänge, der geringste Kraftaufwand beim Treppensteigen und die ausreichende Sicherheit beim Absteigen der Treppe berücksichtigt werden. [F 1] Die Geometrie der Treppe ist somit abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der angegebenen Tabelle eindeutig beschrieben ist, und von der Treppenart in der zweiten Spalte. Die Treppenart wird definiert nach §34 Abs. 1 der Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).“ [N 1]

Grenzmaße [N 2]
1 2 3 4 5 6 7
1 Gebäudeart Treppenart minimale nutzbare Laufbreite (b) [cm] Steigung (s) [cm] Auftritt (a) [cm]
min. max. min. max.
2 Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen (Fertigmaße im Endzustand) Baurechtlich notwendige Treppe 100 14 19 26 37
3 Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) 50 14 21 21 37
4 Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen Baurechtlich notwendige Treppe 80 14 20 23 37
5 Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) 50 14 21 21 37
Abgrenzung Rampen, Treppen, Leitern [N 2]
Maße in Millimeter
1 Steigeisen
2 Leitern
3 Leitertreppen
4 Treppen
4.1 baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen
4.2 baurechtlich notwendige Treppen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen
4.3 baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
5 Rampen

Zur genaueren Bestimmung der Hauptmaße seien folgende Gleichungen gegeben:

Schrittmaß





wobei


- Treppensteigung
- Treppenauftritt
Schrittmaß - 590mm bis 650mm die mittlere Schrittlänge des Menschen
- Steigungswinkel


Der Steigungswinkel ist ein entscheidendes Merkmal für die Bequemlichkeit des Aufstieges einer Treppe. Hierzu eine Grafik, die die verschiedenen Steigungen kategorisiert.

Anforderung an die Schalldämmung

Die Anforderungen an die Schalldämmung gelten als wesentliches Qualitätsmerkmal einer Immobilie. Somit haben diese Anforderungen auch einen Einfluss auf die Konstruktion einer Treppe. Unter Schallschutz befinden sich die Mindestanforderungen nach DIN 4109 und erweiternd die DEGA-Empfehlung 103: „Schallschutz im Wohnungsbau - Schallschutzausweis" von der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V (DEGA) und die Empfehlung VDI 4100: „Wohnungen - Beurteilung und Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz" von dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI). Der Schallschutz kann auch einen Einfluss auf den Wert einer Immobilie haben, weshalb meist noch eine Abstimmung mit den Bauherren durchgeführt wird. [F 2] Anhand dieses, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Bauherren abgestimmten, festgelegten Wertes des Schallschutzes werden die Systemkomponenten der Treppe gewählt. Diese Bestandteile können Einfluss auf das statische System nehmen. So wird beispielweise die Lagerung des Laufs bestimmt.


Anforderung an den Brandschutz

Eine der wichtigsten Anforderungen an Treppen, der Brandschutz, hat einen besonderen Stellenwert, da notwendige Treppen und die dazu gehörigen notwendigen Treppenräume zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege bilden. Aus Grund dessen ist gesetzlich geregelt, wie hoch der Feuerwiderstand der Bestandteile sein muss. Um die Feuerwiderstandsklasse eines Gebäudes zu ermitteln, benötigt man die jeweilige Gebäudeklasse. Mit dieser kann zunächst über die angegebene Tabelle die Mindestanforderung nach MBO §34 ermittelt werden. Anhand dieses Mindestwertes kann über der unter Feuerwiderstandsdauer hinterlegten Tabelle die Kurzbezeichnung nach DIN EN 13501-2 festgelegt werden. Diese ist entscheidend für die Wahl verschiedener Systemkomponenten. Darüber hinaus existieren für die jeweilig festgelegte Widerstandsdauer Mindestmaße unter Brandschutz Stahlbeton abhängig davon, ob als Tragsystem eine Platte oder ein Balken gewählt wurde.

Mindestanforderungen an Treppen [N 1]
1 2 3 4 5 6
1 Anforderungen nach §34 MBO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
2 Treppen, tragende Teile ohne ohne nbr oder fh nbr nbr oder fh
3 Außentreppen, tragende Teile ohne ohne nbr nbr nbr
nbr = nicht brennbar, fh = feuerhemmend

[N 1]

Anforderung an die Tragfähigkeit

Quellen

Normen
  1. 1,0 1,1 1,2 Musterbauordnung (MBO) §34
  2. 2,0 2,1 Die neue Treppennorm DIN 18065



Fachliteratur
  1. Erarbeitung von Konstruktions- und Bemessungsregeln für Geschoßtreppen aus Stahlbetonbau von o.Prof. Dr.-Ing.E.h. Dr.-Ing. K. Kordina Dipl.-Ing. H.-H. Osteroth
  2. Schöck Planungshandbuch Treppe



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