Grenzzustände der Tragfähigkeit (Grundbau): Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ::Der Grenzzustand STR wird mit dem „[[Geotechnik (Nachweisverfahren 2)|Nachweisverfahren 2]]“ nachgewiesen. | ||
*3. '''GEO''' – Versagen oder große Verformung des Baugrunds, wobei die Festigkeit der Locker- und Festgesteine für den Widerstand entscheidend ist (geotechnic failure), wird unterteilt in '''GEO-2''' und '''GEO-3''' <br/> | *3. '''GEO''' – Versagen oder große Verformung des Baugrunds, wobei die Festigkeit der Locker- und Festgesteine für den Widerstand entscheidend ist (geotechnic failure), wird unterteilt in '''GEO-2''' und '''GEO-3''' <br/> | ||
::'''GEO-2''': Versagen oder sehr große Verformung des Baugrunds im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schnittgrößen und der Abmessungen, d.h. | ::'''GEO-2''': Versagen oder sehr große Verformung des Baugrunds im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schnittgrößen und der Abmessungen, d.h. | ||
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::Der Grenzzustand GEO-3 wird mit dem „[[Geotechnik (Nachweisverfahren 3)|Nachweisverfahren 3]]“ nachgewiesen. | ::Der Grenzzustand GEO-3 wird mit dem „[[Geotechnik (Nachweisverfahren 3)|Nachweisverfahren 3]]“ nachgewiesen. | ||
*4. '''UPL''' – Verlust der Lagesicherheit des Bauwerks oder Baugrunds infolge Auftrieb oder Wasserdruck (uplift) | *4. '''UPL''' – Verlust der Lagesicherheit des Bauwerks oder Baugrunds infolge Auftrieb oder Wasserdruck (uplift) | ||
− | *5. '''HYD''' – Hydraulischer Grundbruch, innere Erosion oder „piping“ im Boden, verursacht durch Strömungsgradienten (hydraulic failure) | + | ::Der Grenzzustand UPL wird mit dem „[[Geotechnik (Nachweisverfahren beim Aufschwimmen)|Nachweisverfahren beim Aufschwimmen]]“ nachgewiesen. |
+ | *5. '''HYD''' – Hydraulischer Grundbruch, innere Erosion oder „piping“ im Boden, verursacht durch Strömungsgradienten (hydraulic failure). | ||
+ | ::Der Grenzzustand HYD wird mit dem „[[Geotechnik (Nachweisverfahren beim hydraulischen Grundbruch)|Nachweisverfahren beim hydraulischen Grundbruch]]“ nachgewiesen. |
Version vom 10. Dezember 2015, 10:11 Uhr
Grenzzuständer der Tragfähigkeit – ULS (Ultimate Limit State)
- 1. EQU – Verlust der Lagesicherheit des als starrer Körper angesehenen Bauwerks oder des Baugrunds (equilibrium)
- 2. STR – inneres Versagen oder große Verformungen des Tragwerks oder seiner Bauteilen einschließlich Fundamente Pfähle, etc., wobei die Festigkeit der Baustoffe für den Widerstand entscheidend ist (structure failure)
- Der Grenzzustand STR wird mit dem „Nachweisverfahren 2“ nachgewiesen.
- 3. GEO – Versagen oder große Verformung des Baugrunds, wobei die Festigkeit der Locker- und Festgesteine für den Widerstand entscheidend ist (geotechnic failure), wird unterteilt in GEO-2 und GEO-3
- GEO-2: Versagen oder sehr große Verformung des Baugrunds im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schnittgrößen und der Abmessungen, d.h.
- Bei der Inanspruchnahme der Scherfestigkeit beim Erdwiderstand
- Beim Gleitwiderstand
- Beim Grundbruchwiderstand
- Beim Nachweis der Standsicherheit in der tiefen Gleitfuge
- Nachweis des Spitzendrucks und der Mantelreibung bei Pfahlgründungen
- Der Grenzzustand GEO-2 wird mit dem „Nachweisverfahren 2“ nachgewiesen.
- GEO-3: Versagen oder sehr große Verformung des Baugrunds im Zusammenhang mit dem Nachweis der Gesamtstandsicherheit:
- Inanspruchnahme der Scherfestigkeit beim Nachweis der Sicherheit gegen Böschungsbruch und Geländebruch
- Standsicherheit von konstruktiven Böschungssicherungen unter Berücksichtigung konstruktiver Elemente, z.B. Anker etc.
- Der Grenzzustand GEO-3 wird mit dem „Nachweisverfahren 3“ nachgewiesen.
- GEO-2: Versagen oder sehr große Verformung des Baugrunds im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schnittgrößen und der Abmessungen, d.h.
- 4. UPL – Verlust der Lagesicherheit des Bauwerks oder Baugrunds infolge Auftrieb oder Wasserdruck (uplift)
- Der Grenzzustand UPL wird mit dem „Nachweisverfahren beim Aufschwimmen“ nachgewiesen.
- 5. HYD – Hydraulischer Grundbruch, innere Erosion oder „piping“ im Boden, verursacht durch Strömungsgradienten (hydraulic failure).
- Der Grenzzustand HYD wird mit dem „Nachweisverfahren beim hydraulischen Grundbruch“ nachgewiesen.