Nachweisverfahren beim Aufschwimmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Nachweis gegen Aufschwimmen''' ([[Geotechnik (Grenzzustände der Tragfähigkeit)|UPL]]) muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen V<sub>dst;d</sub> kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen G<sub>stb;d</sub> und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands R<sub>d</sub> gegen Aufschwimmen ist. | Der '''Nachweis gegen Aufschwimmen''' ([[Geotechnik (Grenzzustände der Tragfähigkeit)|UPL]]) muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen V<sub>dst;d</sub> kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen G<sub>stb;d</sub> und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands R<sub>d</sub> gegen Aufschwimmen ist. | ||
Version vom 11. Dezember 2015, 15:39 Uhr
Stahlbetonbau • Grundlagen/Begriffe • S510.de Stahlbeton-Einzelfundament |
Der Nachweis gegen Aufschwimmen (UPL) muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung Gstb;d behandelt werden.
Weitere Nachweisverfahren lassen sich hier finden.
Quellen
Seiteninfo
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