Nachweisverfahren beim Aufschwimmen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der '''Nachweis gegen Aufschwimmen''' ([[Grenzzustände der Tragfähigkeit | + | Der '''Nachweis gegen Aufschwimmen''' ([[Grenzzustände der Tragfähigkeit (Grundbau)|UPL]])<ref name = "Q1">Prof. Dr.-Ing. U. Glabisch - Geotechnik II - Studienunterlagen zum 4. Semester, Bachelor of Engineering (S.22)</ref><ref name = "Q2">DIN 1054: 2010-12, (S. 27ff)</ref> muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen V<sub>dst;d</sub> kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen G<sub>stb;d</sub> und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands R<sub>d</sub> gegen Aufschwimmen ist. |
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung G<sub>stb;d</sub> behandelt werden. | Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung G<sub>stb;d</sub> behandelt werden. |
Version vom 15. Dezember 2016, 09:06 Uhr
Grundbau • Grundlagen/Begriffe |
Der Nachweis gegen Aufschwimmen (UPL)[1][2] muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung Gstb;d behandelt werden.
Weitere Nachweisverfahren lassen sich hier finden.
Quellen
Seiteninfo
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