Treppenkonstruktion: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anforderungen an Treppenkonstruktionen ==
 
== Anforderungen an Treppenkonstruktionen ==
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Die Anforderungen an Treppenkonstruktionen richten sich nach Normen,
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Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065 :2015- 03. Diese ist abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der Tabelle1 eindeutig beschrieben ist, und von der Treppenart nach §34 Abs. 1 Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (not¬wendige Treppe).“
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Version vom 12. Februar 2019, 11:46 Uhr

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Anforderungen an Treppenkonstruktionen

Die Anforderungen an Treppenkonstruktionen richten sich nach Normen, Richtlinien, allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellerangaben und nach dem Wunsch des Bauherrn, wobei diese ständigen Anpassungen unterliegen. Alle aktuellen Angaben sind unter dem angegebenen link zu finden.

Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065 :2015- 03. Diese ist abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der Tabelle1 eindeutig beschrieben ist, und von der Treppenart nach §34 Abs. 1 Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (not¬wendige Treppe).“ [N 1]


Gebäudeart Treppenart minimale nutzbare Laufbreite (b) [cm] Steigung (s) [cm] Auftritt (a) [cm]
min. max. min. max.
Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen (Fertigmaße im Endzustand) Baurechtlich notwendige Treppe 100 14 19 26 37
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) 50 14 21 21 37
Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen Baurechtlich notwendige Treppe 80 14 20 23 37
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) 50 14 21 21 37









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Abgrenzung Rampen, Treppen,Leitern[N 2]

Die Geometrie der Treppen richtet sich zum einen nach der Geometrie und Lage des Treppenhauses. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065 [N 2]

Die Geometrie der Treppen [N 2]


link im Text

Quellen

Normen
  1. Musterbauordnung (MBO) §34
  2. 2,0 2,1 2,2 Die neue Treppennorm DIN 18065



Fachliteratur



Links


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