Nachweisverfahren beim Aufschwimmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung G<sub>stb;d</sub> behandelt werden.
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung G<sub>stb;d</sub> behandelt werden.
Weitere Nachweisverfahren lassen sich [[Geotechnik (Nachweisverfahren)|hier]] finden.

Version vom 10. Dezember 2015, 09:27 Uhr

Der Nachweis gegen Aufschwimmen (UPL) muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.

Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung Gstb;d behandelt werden.


Weitere Nachweisverfahren lassen sich hier finden.