Fundament(S510.de): Unterschied zwischen den Versionen

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===Bemessung nach DIN EN 1992-1-1===
 
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Eine Bemessung muss durchgeführt werden, wenn:
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===unbewehrtes Fundament (Nachweis nach Fingerlots/Litzner BK 2005, T.2, Abs. 8.2.3.)===
 
===unbewehrtes Fundament (Nachweis nach Fingerlots/Litzner BK 2005, T.2, Abs. 8.2.3.)===
 
Es werden geotechnische Nachweise geführt und zusätzlich findet eine Überprüfung statt, ob das Fundament unbewehrt ausgeführt werden kann.
 
Es werden geotechnische Nachweise geführt und zusätzlich findet eine Überprüfung statt, ob das Fundament unbewehrt ausgeführt werden kann.

Version vom 10. Dezember 2015, 14:25 Uhr

Baustatik-Wiki

Keine Bemessung

Es findet keine Biegebemessung statt.
Mit dieser Auswahl werden nur Geotechnische Nachweise geführt.
"Keine Bemessung" ist nur zu empfehlen, wenn ausschließlich die geotechnischen Nachweise geführt werden sollen (dies entbehrt nicht eine vorangegangene Biegebemessung!).
Wenn die Schrittweite für Bauteilabmessungen auf 0 gesetzt wird, so findet KEINE ÜBERPRÜFUNG der Notwendigkeit der Biegebewehrung statt,
d.h. auch wenn geotechnische Nachweise erfüllt sind, muss dass nicht heißen,
dass die Fundamentabmessungen in Ordnung sind.
Dies trifft auf den Nachweis des Verhältnises hf/a zu, dieser wird genauer erläutert beim unbewehrten Fundament.

Bemessung nach DIN EN 1992-1-1


Eine Bemessung muss durchgeführt werden, wenn:
oder

unbewehrtes Fundament (Nachweis nach Fingerlots/Litzner BK 2005, T.2, Abs. 8.2.3.)

Es werden geotechnische Nachweise geführt und zusätzlich findet eine Überprüfung statt, ob das Fundament unbewehrt ausgeführt werden kann. Hierbei wird das Verhältnis von Fundamenthöhe zu Fundamentüberstand (Abstand des Fundamentrandes zum Stützenrand) maßgebend. Das Verhältnis darf den Wert 1 nicht unterschreiten:


Der Zweite zu führende Nachweis ist die Überprüfung des Bemessungswertes der Betonzugspannung, diese muss kleiner ausfallen, als der Bemessungswert der Betonzugfestigkeit:


Ist einer der beiden Nachweise nicht erfüllt, so ist eine Bewehrung erforderlich.