Beispiel Fundamentberechnung für S510.de (Ermittlung der Längsbewehrung): Unterschied zwischen den Versionen
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+ | :::Für die Bemessung der Bewehrung in y-Richtung ist das Moment M<sub>z</sub> maßgebend (Indizierung – Balkenmomente). | ||
+ | :::Bodenauflast und Fundamenteigengewicht verursachen keine Biegemomente und werden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt. | ||
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+ | *Querschnittsgeometrie | ||
+ | :::Annahme: ØL = 14 mm (einlagig), die y-Bewehrung ist die untere Lage | ||
+ | :::Da das Fundament direkt auf eine Sauberkeitsschicht betoniert wird, muss das Vorhaltemaß <math>/laplace</math>c um 20 mm vergrößert werden (Schneider, Kap. 5, Abschn. 5.1.2) | ||
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Es wird der Nachweis für einfache Regelfälle nach EC 7 geführt (σ<sub>E,d</sub> <math>\le</math> σ<sub>R,d</sub>). | Es wird der Nachweis für einfache Regelfälle nach EC 7 geführt (σ<sub>E,d</sub> <math>\le</math> σ<sub>R,d</sub>). |
Version vom 17. Dezember 2015, 09:45 Uhr
Stahlbetonbau • MB-AEC-Module Stahlbetonbau • S510.de Stahlbeton-Einzelfundament |
1.) Bewehrung in y-Richtung
- Ermittlung des Bemessungsmoments
- Aufgrund der monolithischen Verbindung zwischen Stütze und Fundament darf hier die Bemessung mit dem Anschnittmoment erfolgen.
- Für die Bemessung der Bewehrung in y-Richtung ist das Moment Mz maßgebend (Indizierung – Balkenmomente).
- Bodenauflast und Fundamenteigengewicht verursachen keine Biegemomente und werden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
- Querschnittsgeometrie
- Annahme: ØL = 14 mm (einlagig), die y-Bewehrung ist die untere Lage
- Da das Fundament direkt auf eine Sauberkeitsschicht betoniert wird, muss das Vorhaltemaß c um 20 mm vergrößert werden (Schneider, Kap. 5, Abschn. 5.1.2)
Es wird der Nachweis für einfache Regelfälle nach EC 7 geführt (σE,d σR,d).
- zulässige Bodenpressung nach Tabelle (Schn. 11.45, 20. Aufl.)[1]
- zulässige Bodenpressung unter Berücksichtigung der Fundamentabmessungen
- Nachweis der Bodenpressung
Quellen
- ↑ Bautabellen für Ingenieure mit Berechnungshinweisen und Beispielen, 20. Auflage, (S.11.45)
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