Treppenkonstruktion: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses her. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065. | + | Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses her. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065. Hierbei werden langjährig überlieferte und bewährte Formeln verwendet bei diesen wird die Schrittlänge der geringste Kraftaufwand beim Treppensteigen oder die ausreichende Sicherheit beim absteigen der Treppe Berücksichtigt. Die Geometrie der Treppe ist also abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der der angegebenen Tabelle eindeutig beschrieben ist, und von der zweiten Spalte der Treppenart definiert nach §34 Abs. 1 der Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).“ |
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Version vom 12. Februar 2019, 13:37 Uhr
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Anforderungen an Treppenkonstruktionen
Die Anforderungen an Treppenkonstruktionen richten sich nach Normen,
Richtlinien, allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellerangaben
und nach dem Wunsch des Bauherrn, wobei diese ständigen Anpassungen
unterliegen.
Alle aktuellen Angaben der Hersteller lassen sich unter dem angegebenen link finden.
Die Geometrie der Treppen leitet sich ab aus Geometrie und Lage des Treppenhauses her. Des Weiteren zählen Treppen zu den Verkehrswegen und unterstehen somit einer besonderen Geometrischen Entwurfsgrundlage nach DIN 18065. Hierbei werden langjährig überlieferte und bewährte Formeln verwendet bei diesen wird die Schrittlänge der geringste Kraftaufwand beim Treppensteigen oder die ausreichende Sicherheit beim absteigen der Treppe Berücksichtigt. Die Geometrie der Treppe ist also abhängig von der Art des Gebäudes, welche in der ersten Spalte der der angegebenen Tabelle eindeutig beschrieben ist, und von der zweiten Spalte der Treppenart definiert nach §34 Abs. 1 der Musterbauordnung. Hier heißt es: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).“ [N 1]
Gebäudeart | Treppenart | minimale nutzbare Laufbreite (b) [cm] | Steigung (s) [cm] | Auftritt (a) [cm] | ||
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min. | max. | min. | max. | |||
Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen (Fertigmaße im Endzustand) | Baurechtlich notwendige Treppe | 100 | 14 | 19 | 26 | 37 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) | 50 | 14 | 21 | 21 | 37 | |
Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen | Baurechtlich notwendige Treppe | 80 | 14 | 20 | 23 | 37 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) | 50 | 14 | 21 | 21 | 37 |
Zur genaueren Bestimmung der Hauptmaße seien folgende Gleichungen gegeben:
- Schrittmaß
- wobei
- - Treppensteigung
- - Treppenauftritt
- Schrittmaß - 590mm bis 650mm die mittlere Schrittlänge des Menschen
- - Steigungswinkel
Der Steigungswinkel ist ein entscheidendes Merkmal einer Treppe hierzu eine Grafik die die verschiedenen Steigungen Kategorisiert
Quellen
- Normen
- Fachliteratur
- Links
Seiteninfo
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