Bauordnungsrecht
Bauordnungen
Die Anforderungen an bauliche Anlagen und Bauprodukte sind in den Landesbauordnungen (LBO) festgelegt. Diese orientieren sich strukturell und inhaltlich an der Musterbauordnung (MBO), welche von der ARGEBAU ausgearbeitet und aktualisiert wird. Die Musterbauordnung muss durch die Länder gegebenenfalls mit länderspezifischen Anpassungen umgesetzt werden. Mit dem letzten Änderungsbeschluss der MBO erfolgte eine Anpassung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen an das europäische Bauproduktenrecht aufgrund eines Gerichtsurteils des europäischen Gerichtshofes Rechtssache C-100/13 vom 16.10.2014, welches die zusätzliche Erhebung von nationalen Anforderungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte für unzulässig erklärte.
Definitionen und Begriffe
Für die bauordnungsrechtliche Einordnung der Elementdeckenbauweise sind einige zum Teil neue Definitionen der MBO und die Schlussfolgerungen daraus sinngemäß zu beachten.
- Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, auch wenn diese nur durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen - § 2 (1) MBO
- Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile sowie Bausätze, die hergestellt werden,
um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche
Anlagen nach § 3 MBO auswirken kann - § 2 (10) MBO.
- Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen - § 2 (11) MBO.
- Bauprodukte werden verwendet, Bauarten werden
angewendet - § 16a und § 16b MBO.
Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: - Ein Gebäude ist eine bauliche Anlage, da dieses durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht.
- Geschossdecken sind ein Teil des Gebäudes und somit ein Teil der
baulichen Anlage.
- Die Ausgangsstoffe Beton, Gitterträger und Betonstahl sind
Bauprodukte, wobei Gitterträger und ein Teil des Betons und Betonstahles zum Bauprodukt Fertigteilplatte bzw. Fertigteilelement vorgefertigt werden. Die Fertigteilelemente sind weiterhin Bauprodukte, da sie hergestellt werden, um in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (Definition Bauprodukt).
- Das weitere Zusammenfügen der Bauprodukte Fertigteilelement,
Betonstahl und Ortbeton zu einer Geschossdecke (Teil der baulichen Anlage) erfüllt die Definition einer Bauart.
- Das Rohbauunternehmen, welches die Herstellung der Geschossdecke
übernimmt, ist daher per Definition der Anwender der Bauart.