Nachweisverfahren beim Aufschwimmen
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Der Nachweis gegen Aufschwimmen (UPL) muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung Gstb;d behandelt werden.