Nachweisverfahren beim Aufschwimmen
Version vom 11. November 2019, 17:07 Uhr von LDöring (Diskussion | Beiträge)
Der Nachweis gegen Aufschwimmen (UPL)[1][2] muss so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und gegebenenfalls des Bemessungswerts eines zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.
Der zusätzliche Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung Gstb;d behandelt werden.
Weitere Nachweisverfahren lassen sich hier finden.
Quellen
Seiteninfo
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