Bauordnungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die bauordnungsrechtliche Einordnung der Elementdeckenbauweise sind einige zum Teil neue Definitionen der MBO und die Schlussfolgerungen daraus sinngemäß zu beachten.
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Für die bauordnungsrechtliche Einordnung von Bauprodukten und Bauarten sind einige zum Teil neue Definitionen der MBO sinngemäß zu beachten:
 
*Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus  Bauprodukten hergestellte Anlagen, auch wenn diese nur durch eigene  Schwere auf dem Boden ruhen - § 2 (1) MBO
 
*Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus  Bauprodukten hergestellte Anlagen, auch wenn diese nur durch eigene  Schwere auf dem Boden ruhen - § 2 (1) MBO
- Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile sowie Bausätze, die hergestellt werden,<br />
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* Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen nach § 3 MBO auswirken kann - § 2 (10) MBO.
um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden <br />und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche  
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*Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen - § 2 (11) MBO.
  Anlagen nach § 3 MBO auswirken kann - § 2 (10) MBO.
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*Bauprodukte werden verwendet, Bauarten werden angewendet  - § 16a und § 16b MBO.
- Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen  
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  Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen - § 2 (11) MBO.
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===Erläuterung am Beispiel von Elementdecken===
- Bauprodukte werden verwendet, Bauarten werden  
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Die genannten Definitionen und Begriffe sollen am Beispiel von Elementdecken erläutert werden:
  angewendet  - § 16a und § 16b MBO.
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*Ein Gebäude ist eine bauliche Anlage, da dieses durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
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*Geschossdecken sind ein Teil des Gebäudes und somit ein Teil der baulichen Anlage.
- Ein Gebäude ist eine bauliche Anlage, da dieses durch eigene Schwere  
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*Die Ausgangsstoffe Beton, Gitterträger und Betonstahl sind Bauprodukte, wobei Gitterträger und ein Teil des Betons und Betonstahles zum Bauprodukt Fertigteilplatte bzw. Fertigteilelement vorgefertigt werden. Die Fertigteilelemente sind weiterhin Bauprodukte, da sie hergestellt werden, um in bauliche Anlagen eingebaut zu werden  (Definition Bauprodukt).
  auf dem Boden ruht.
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* Das weitere Zusammenfügen der Bauprodukte Fertigteilelement, Betonstahl und Ortbeton zu einer Geschossdecke (Teil der baulichen Anlage) erfüllt die Definition einer Bauart.
- Geschossdecken sind ein Teil des Gebäudes und somit ein Teil der  
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*Das Rohbauunternehmen, welches die Herstellung der Geschossdecke übernimmt, ist daher per Definition der Anwender der Bauart.
  baulichen Anlage.
 
- Die Ausgangsstoffe Beton, Gitterträger und Betonstahl sind  
 
  Bauprodukte, wobei Gitterträger und ein Teil des Betons und
 
  Betonstahles zum Bauprodukt Fertigteilplatte bzw. Fertigteilelement  
 
  vorgefertigt werden. Die Fertigteilelemente sind weiterhin Bauprodukte,  
 
  da sie hergestellt werden, um in bauliche Anlagen eingebaut zu werden   
 
  (Definition Bauprodukt).
 
- Das weitere Zusammenfügen der Bauprodukte Fertigteilelement,  
 
  Betonstahl und Ortbeton zu einer Geschossdecke (Teil der baulichen
 
  Anlage) erfüllt die Definition einer Bauart.
 
- Das Rohbauunternehmen, welches die Herstellung der Geschossdecke  
 
  übernimmt, ist daher per Definition der Anwender der Bauart.
 

Version vom 2. Dezember 2019, 09:48 Uhr

Bauordnungen

Die Anforderungen an bauliche Anlagen und Bauprodukte sind in den Landesbauordnungen (LBO) festgelegt. Diese orientieren sich strukturell und inhaltlich an der Musterbauordnung (MBO), welche von der ARGEBAU ausgearbeitet und aktualisiert wird. Die Musterbauordnung muss durch die Länder gegebenenfalls mit länderspezifischen Anpassungen umgesetzt werden. Mit dem letzten Änderungsbeschluss der MBO erfolgte eine Anpassung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen an das europäische Bauproduktenrecht aufgrund eines Gerichtsurteils des europäischen Gerichtshofes Rechtssache C-100/13 vom 16.10.2014, welches die zusätzliche Erhebung von nationalen Anforderungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte für unzulässig erklärte.

Definitionen und Begriffe

Für die bauordnungsrechtliche Einordnung von Bauprodukten und Bauarten sind einige zum Teil neue Definitionen der MBO sinngemäß zu beachten:

  • Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, auch wenn diese nur durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen - § 2 (1) MBO
  • Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen nach § 3 MBO auswirken kann - § 2 (10) MBO.
  • Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen - § 2 (11) MBO.
  • Bauprodukte werden verwendet, Bauarten werden angewendet - § 16a und § 16b MBO.


Erläuterung am Beispiel von Elementdecken

Die genannten Definitionen und Begriffe sollen am Beispiel von Elementdecken erläutert werden:

  • Ein Gebäude ist eine bauliche Anlage, da dieses durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
  • Geschossdecken sind ein Teil des Gebäudes und somit ein Teil der baulichen Anlage.
  • Die Ausgangsstoffe Beton, Gitterträger und Betonstahl sind Bauprodukte, wobei Gitterträger und ein Teil des Betons und Betonstahles zum Bauprodukt Fertigteilplatte bzw. Fertigteilelement vorgefertigt werden. Die Fertigteilelemente sind weiterhin Bauprodukte, da sie hergestellt werden, um in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (Definition Bauprodukt).
  • Das weitere Zusammenfügen der Bauprodukte Fertigteilelement, Betonstahl und Ortbeton zu einer Geschossdecke (Teil der baulichen Anlage) erfüllt die Definition einer Bauart.
  • Das Rohbauunternehmen, welches die Herstellung der Geschossdecke übernimmt, ist daher per Definition der Anwender der Bauart.