Bauproduktenrecht

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Rechtsgrundlage

Zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über Bauprodukte wurde bereits am 21. Dezember 1988 die Richtlinie des Rates 89/106/EWG (Bauprodukten-Richtline BPR) beschlossen. Diese zielte auf die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen im Bauproduktensektor ab und sollte den freien Verkehr dieser Produkte im europäischen Binnenmarkt verbessern. Dazu sah die Bauprodukten-Richtlinie die Erarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte sowie die Erteilung europäischer Zulassungen vor. Am 13. Juli 2013 wurde die Bauprodukten-Richtlinie durch die Bauprodukten-Verordnung abgelöst, welche als EU-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt und keine Umsetzung in nationales Recht erfordert. In Deutschland wurde der Übergang zur Bauprodukten-Verordnung durch die Anpassung des Bauprodukten-Gesetzes vollzogen. Die Bauprodukten-Verordnung regelt die Bedingungen für die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung. Dabei verpflichtet sie Hersteller von Bauprodukten, welche von einer harmonisierten Norm oder einem europäischen Bewertungsdokument erfasst ist, eine Leistungserklärung abzugeben, mit der sie die Verantwortung für die Erfüllung der für das Bauprodukt einzuhaltenden wesentlichen Merkmale übernehmen. Dieses müssen die Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens am Bauprodukt kennzeichnen. Die Grundlage für die Leistungserklärung bildet die Technische Dokumentation des Herstellers. Die Festlegung zu welchen Merkmalen der Hersteller eine Leistung erklären muss, ist in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Harmonisierte technische Spezifikationen können harmonisierte Normen oder europäische Bewertungsdokumente sein.

Erläuterungen am Beispiel von Elementdecken

Für Deckenplatten mit Ortbetonergänzung gilt die europäische harmonisierte Produktnorm DIN EN 13747. Die wesentlichen Merkmale zu denen der Hersteller der Deckenplatten eine Leistung erklären muss und die anwendbaren Verfahren im Anhang ZA der Norm enthalten. Auf das Zusammenspiel von Bauordnungsrecht und Bauproduktenrecht am Beispiel von Elementdecken wird auf der Seite Bauordnungsrecht eingegangen.