Bauproduktenrecht

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Rechtsgrundlage

Zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über Bauprodukte wurde bereits am 21. Dezember 1988 die Richtlinie des Rates 89/106/EWG (Bauprodukten-Richtline BPR) beschlossen. Diese zielte auf die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen im Bauproduktensektor ab und sollte den freien Verkehr dieser Produkte im europäischen Binnenmarkt verbessern. Dazu sah die Bauprodukten-Richtlinie die Erarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte sowie die Erteilung europäischer Zulassungen vor. Am 13. Juli 2013 wurde die Bauprodukten-Richtlinie durch die Bauprodukten-Verordnung abgelöst, welche als EU-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt und keine Umsetzung in nationales Recht erfordert (siehe auch Verordnung (EU) Nr. 305/2011. In Deutschland wurde der Übergang zur Bauprodukten-Verordnung durch die Anpassung des Bauprodukten-Gesetzes vollzogen. Die Bauprodukten-Verordnung regelt die Bedingungen für die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung. Dabei verpflichtet sie Hersteller von Bauprodukten, welche von einer harmonisierten Norm oder einem europäischen Bewertungsdokument erfasst ist, eine Leistungserklärung abzugeben, mit der sie die Verantwortung für die Erfüllung der für das Bauprodukt einzuhaltenden wesentlichen Merkmale übernehmen. Dieses müssen die Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens am Bauprodukt kennzeichnen. Die Grundlage für die Leistungserklärung bildet die Technische Dokumentation des Herstellers. Die Festlegung zu welchen Merkmalen der Hersteller eine Leistung erklären muss, ist in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Harmonisierte technische Spezifikationen können harmonisierte Normen oder europäische Bewertungsdokumente sein.[1] [2] [3]

Diskrepanz zwischen Bauordnungsrecht und Bauproduktenrecht am Beispiel von Elementdecken

Hintergrund

Das Zusammenspiel der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen mit den europarechtlichen Anforderungen an Bauprodukte ist nicht unumstritten. Zum einen darf das Bauordnungsrecht die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt nicht verbieten oder behindern, zum anderen reichen die Inhalte der vorgeschriebenen Leistungserklärungen für harmonisierte Bauprodukte häufig nicht aus, um eine bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit zu beurteilen. Die bauordnungsrechtliche Möglichkeit die Verwendung, also den Einbau von Bauprodukten in bauliche Anlagen, zu untersagen, wenn die bauordnungsrechtliche Übereinstimmung nicht beurteilt oder bestätigt werden kann, bleibt bestehen. Daher stellt sich für die am Bau Beteiligten, insbesondere den Bauunternehmer, die Frage, wie er die bauordnungsrechtlich erforderliche Übereinstimmung bescheinigen soll. Mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofes in Bezug auf die Erhebung von zusätzlichen nationalen Anforderungen an Bauprodukte, die harmonisierten europäischen Normen unterliegen, wurde für viele Bauprodukte der bisherige Verwendbarkeitsnachweis in Form von bauaufsichtlichen Zulassungen für unzulässig erklärt. Beispielhaft soll dieses Problem an Elementdecken erläutert werden.

Beispiel Elementdecken

Für Deckenplatten mit Ortbetonergänzung gilt die harmonisierte europäische Produktnorm DIN EN 13747. Die wesentlichen Merkmale zu denen der Hersteller der Deckenplatten eine Leistung erklären muss und die anwendbaren Verfahren sind im Anhang ZA der Norm enthalten. Gitterträger, Beton und Betonstahl sind nicht von harmonisierten Normen erfasst. Ihre bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit wird durch die Hersteller mittels Übereinstimmungserklärung und Ü-Zeichen bestätigt. Die Fertigteilelemente hingegen sind von der harmonisierten Norm DIN EN 13747 erfasst. Eine Übereinstimmungserklärung wie bei nicht harmonisierten Bauprodukten ist nach §16c MBO durch die Hersteller nicht anzuwenden, da dieses eine zusätzliche nationale Anforderung für harmonisierte Bauprodukte darstellen würde, welche Ausgangspunkt für das EuGH-Urteil war. Daher ist es aktuelle Praxis, dass die Betonfertigteilwerke neben der gesetzlich erforderlichen Leistungserklärung eine freiwillige Zertifizierung der Fertigteilplatten für Elementdecken durch eine anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ) in Bezug auf die bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit des Bauproduktes erstellen lassen. In diesem Fall werden die Fertigteilelemente bzw. die Lieferpapiere mit einem Gütezeichen versehen. Der Bauunternehmer hat dadurch die Möglichkeit, die ihm nach § 55 MBO übertragenen Pflichten wahrzunehmen, wonach er die zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. bereitzuhalten hat. Dazu gehört, dass er abschließend die Übereinstimmung der Bauart mit der Bauartgenehmigung erklärt und alle Übereinstimmungserklärungen der verwendeten nicht harmonisierten Bauprodukte und die Leistungserklärung für die harmonisierten Fertigteilelemente bereithält.

Quellen

  1. DIBt (19.02.2019): Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011. Deutsche Fassung vom 4.4.2011. [Online]. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011R0305-20140616
  2. DIBt (19.02.2019): Musterbauordnung (MBO) in der Fassung von November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016. [Online]. https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/ Rechtsgrundlagen /MBO_2016_Gesamt.pdf
  3. Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden (20.02.2019): Die neue Bauproduktenverordnung. Hinweise für Baustoffhersteller. Berlin 2012. [Online]. https://www.baustoffindustrie.de/fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/Downloadarchiv/Technik/bauprodukteverordnung.pdf


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